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REVERSE CHARGE

Das Reverse-Charge-Verfahren,

auch als "Umkehr der Steuerschuldnerschaft" bekannt, ist eine Regelung im Umsatzsteuerrecht, bei der nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Dies bedeutet, dass der Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung die Verantwortung für die Zahlung der Umsatzsteuer übernimmt.

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Ziel des Reverse-Charge-Verfahrens

Das Hauptziel dieser Regelung ist die Vermeidung von Steuerbetrug, insbesondere des sogenannten Karussellbetrugs. Bei solchen Betrugsmodellen wird die Umsatzsteuer in betrügerischer Absicht nicht an das Finanzamt abgeführt, während gleichzeitig Vorsteuererstattungen geltend gemacht werden. Durch die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger wird das System weniger anfällig für solche Betrugsversuche.

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Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

Das Reverse-Charge-Verfahren findet in verschiedenen Situationen Anwendung, insbesondere wenn Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen erbracht werden. In Deutschland sind die spezifischen Anwendungsfälle in § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) festgelegt.

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Personalvermittlung:

Wenn Unternehmen aus dem Ausland Fach- und Führungskräfte nach Deutschland oder andere EU-Länder vermitteln, kann das Reverse-Charge-Verfahren greifen. In diesem Fall stellt das ausländische Personalvermittlungsunternehmen eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus. Der deutsche Auftraggeber ist dann verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Falls er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er diese Umsatzsteuer zeitgleich als Vorsteuer geltend machen.

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Praktische Umsetzung des Reverse-Charge-Verfahrens

Für Unternehmen bedeutet die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens Folgendes:
 

  • Rechnungstellung:
    Der leistende Unternehmer stellt eine Nettorechnung ohne Ausweisung der Umsatzsteuer aus. Auf der Rechnung muss ein Hinweis wie "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" vermerkt sein.

  • Verbuchung beim Leistungsempfänger:
    Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer berechnen und in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben. Sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die gezahlte Umsatzsteuer im selben Zeitraum als Vorsteuer geltend machen, wodurch sich die Zahllast neutralisiert.

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Weiterführende Informationen

Für detaillierte Informationen zum Reverse-Charge-Verfahren und dessen Anwendung in Österreich empfiehlt es sich, die offiziellen Richtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) zu konsultieren. Dort finden Sie spezifische Hinweise und Beispiele zur praktischen Umsetzung dieser Regelung: WKO Reverse Charge. 

Reverse Charge – Umkehr der Steuerschuld bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen - B2B - WKO

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Hier ist eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie ein österreichisches Unternehmen eine Rechnung über 5.000 EUR netto von einem Unternehmen in Dubai im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens verbucht und die Umsatzsteuer abführt.

  • Die Firma in AUT erhält eine Rechnung von uns über 5.000 EUR netto ohne Umsatzsteuer.

  • Mit den Hinweis: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 19 UStG (Österreich) – Reverse Charge".

  • Die Firma in AUT führt diese 1.000 EUR als Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, bucht sie aber gleichzeitig als Vorsteuer, wenn sie vorsteuerabzugsberechtigt ist. (Ust = 20%)

  • Erfassung der Eingangsrechnung (ohne Umsatzsteuer)
    Konto Dienstleistungsaufwand (Konto 7700): 5.000 EUR (Soll)
    Konto Lieferantenverbindlichkeiten (Konto 3300): 5.000 EUR (Haben)

  • Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens
    Konto Umsatzsteuer 20 % (Konto 3500): 1.000 EUR (Haben)
    Konto Vorsteuer 20 % (Konto 2500): 1.000 EUR (Soll)

  • Die Firma in AUT muss die Umsätze in der monatlichen oder vierteljährlichen UVA korrekt deklarieren.
    In Österreich sind folgende Kennzahlen in der UVA zu verwenden:
    Kennzahl 057 → 5.000 EUR (Bemessungsgrundlage für Reverse-Charge-Umsätze aus dem Ausland)
    Kennzahl 066 → 1.000 EUR (20 % Umsatzsteuer auf diese Leistung)
    Kennzahl 060 → 1.000 EUR (abziehbare Vorsteuer)
     

Ergebnis

Die Umsatzsteuerzahllast beträgt 1.000 EUR, aber da gleichzeitig 1.000 EUR Vorsteuer abgezogen werden,

hat das Unternehmen keine finanzielle Mehrbelastung.

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